Die Prüfung
Wer die Angelfischerei ausübt um dabei in freier Natur Wasserlebewesen zu fangen, soll dies fachkundig, verantwortungsbewusst und waidgerecht tun. In Umsetzung dieses Grundsatzes sieht das Burgenländische Fischereigesetz 2022 daher eine Neuordnung des Prüfungs- und Ausbildungswesens für Fischer und Fischereischutzorgane vor, die ab 1.1.2023 anwendbar ist.
Wer im Burgenland die Fischerei ausüben möchte, muss im Besitz einer gültigen Jahresfischereikarte oder einer Fischereigastkarte in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis sein. Die fischereiliche Eignung ist ab 1.1.2023 bei der erstmaligen Ausstellung einer Jahresfischereikarte nachzuweisen. Wer in den Jahren (2020, 2021 oder 2022) wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jahresfischereikarte für das Burgenland war und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischereikarte erfolgte oder wirksam war, muss keine Prüfung absolvieren.
Auch die Vorlage einer Fischereikarte eines anderen Bundeslandes, für deren Erwerb eine gleichwertige Prüfung erforderlich ist, reicht für Erstausstellungen aus. Es wurde daher bei der Erstellung der Vorbereitungs- und Prüfungsunterlagen besonderes Augenmerk auf die Gleichwertigkeit im Vergleich mit anderen Bundesländern gelegt, um eine reibungslose und unbürokratische wechselseitige Anerkennung im Sinne der Fischer zu gewährlisten.
Inhaltlich widmet sich die Ausbildung folgenden Schwerpunkten: Wassertierkunde, Gewässerökologie, waidgerechte Fischerei, Gerätekunde, Burgenländisches Fischereigesetz 2022, Umgang mit Wassertieren, Verwertung der Wassertiere, Tierschutz und Fischerei.
Die Kosten für den mehrstündigen Kurs (inkl. Skriptum) sowie die Prüfungsgebühr betragen je € 50. Vorgesehen sind mehrere Kurstermine im Kalenderjahr. Die Kursorte werden geographisch ausgewogen ausgewählt, um lange Anfahrtszeiten zu vermeiden.
Ab 01.01.2023 kann die (neu gelöste) Jahresfischereikarte durch Einzahlung der
Jahresfischereikartenabgabe bis 1. März jährlich oder dreijährig verlängert werden.
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung über die fischereiliche Eignung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei einer Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen – auf dem Postweg oder per E-Mail.
Dem Antrag ist eine Kopie eines gültigen Lichtbildausweises anzuschließen.
Anträge von Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben zusätzlich die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person zu enthalten.
Die Personen werden bezüglich Ihrer Zulassung zur Prüfung informiert.
Alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten werden mindestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin vom Amt der Burgenländischen Landesregierung (Abteilung 4) über den Ort, die Zeit, und über die näheren Umstände sowie Kosten der Prüfung, informiert.
Die Prüfung findet im Format eines schriftlichen Multiple Choice-Tests statt.
Die Prüfungsgebühr über die fischereiliche Eignung beträgt € 50.