Veterinärwesen

Die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes ist eine gesetzliche und ethische Verpflichtung des Jägers. Er ist bei der Wildbeobachtung sowie vor dem Erlegen des Wildes angehalten, den Gesundheitszustand optisch zu beurteilen. Am erlegten Stück bewerten speziell ausgebildete Personen, die sogenannten „kundigen Personen“, die Genusstauglichkeit bzw. den Zustand des Wildbrets. Im Bedarfsfall kann auf Kosten der Jagd Burgenland eine wissenschaftliche Untersuchung des erlegten oder gefundenen Wildes durchgeführt werden. 

Somit trägt der Jäger entscheidend bei der Verhinderung der Ausbreitung von Zoonosen – Krankheiten die von Tieren auch auf den Menschen übertragen werden können – wie zum Beispiel Tollwut, Tularämie, Tuberkulose und auch von Tierseuchen (Schweinepest, Aujeszky) bei.

Durch den verantwortungsvollen Umgang im Hinblick auf die Wildgesundheit ist die hochwertige Qualität des in Umlauf gebrachten Wildbrets gewährleistet.

Weitere Informationen zum Veterinärwesen

ASP-Tierseuchenradar

Bisher ist die Afrikanische Schweinepest in Österreich noch nicht aufgetreten, durch die zahlreichen Fälle im Osten Europas ist die Gefahr einer Einschleppung aber sehr hoch. Im Tierseuchenradar der AGES, werden Informationen zur internationalen Lage und Ausbreitung von Tierkrankheiten und Tierseuchen und die damit verbundenen Risiken für Österreich früh erkannt und kommuniziert.

ASP Verordnung – ACHTUNG

Mit 15. Dezember 2019 tritt die ASP Revisions- und Frühwarnverordnung in Kraft.

Die Verordnung gilt für das gesamte Bundesgebiet und folgendes ist zu beachten:

Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Diese hat unverzüglich zu veranlassen, dass

  1. amtliche Proben aller gemeldeten Tiere entnommen und an die AGES Mödling (Referenzlabor für ASP) übermittelt werden,
  2. eine entsprechende Kennzeichnung des Fundortes erfolgt und
  3. Maßnahmen gesetzt werden, die eine Zuordnung der Probe zum Fundort ermöglichen.

Sofern die seuchensichere Entsorgung des Tierkörpers und des sonstigen Tiermaterials auf Grund der Seuchensituation erforderlich erscheint, hat die Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

Die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins Veterinärinformationssystem (VIS) einzutragen.

Im Revisionsgebiet ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass
  1. die Bejagung so erfolgt, dass die Ausbreitung der etwaig vorhandenen Seuche bestmöglich hintangehalten wird;
  2. jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird und
  3. die von der Behörde auf Grund der Seuchensituation angeordneten Maßnahmen für eine seuchensichere Entsorgung der sonstigen bei der Jagd anfallenden Tiermaterialien eingehalten werden.

Trichinenuntersuchung NEU ab 1.12.2019

Ab 1.12.2019 werden die Kosten für die Laboruntersuchung von der Landesregierung bezahlt.

Die Einsendung kann über den Postweg oder amtlichen Tierarzt erfolgen.

Um die Lebensmittelsicherheit und damit in weiterer Folge die Gesundheit der Konsumenten, zu gewährleisten, wurden von der Europäischen Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 vom 10. August 2015 einheitliche Regelungen bezüglich der spezifischen Vorschriften für die amtliche Fleischuntersuchung auf Trichinen erlassen. Hiermit wurden Vorgaben gemacht, mit denen in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorgehensweise garantiert werden soll. Darunter fällt auch die Verpflichtung, bei Trichinenträgern wie Wildschweinen, Dachs und Bär vor der Weitergabe eine Trichinenuntersuchung durchzuführen.

Mit 1.12. wurden die Kosten und Einsendung über ein Landesgesetzblatt (Anhang 3) neu geregelt:

Variante A:

Die Proben können direkt an das dafür vorgesehene Labor in Gmünd versendet werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Proben werden, entsprechend der gesetzliche Vorgaben, durch eine kundige Person gezogen.
  • Die Probe ist auslaufsicher zu verpacken.
  • Der Begleitschein (Download hier) ist vollständig auszufüllen und beizulegen.
  • Das Verpackungsmaterial wird gratis vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestellt und über die Jagd Burgenland (Hegeringe, BJM) verteilt.
  • Der Versand erfolgt in das genannte Kooperationslabor (Adresse am Einsendekarton vorgedruckt).
  • Die Versandkosten sind vom Einsender zu tragen.
  • Der Befund wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung per E-Mail an die kundige Person übermittelt.

Variante B:

Trichinenproben können, wie bisher, von der kundigen Person zu einem amtlichen Tierarzt gebracht werden. Dieser macht eine erste visuelle Kontrolle bezüglich Tauglichkeit der Probe und sorgt für den fachgerechten Versand in ein Labor. Die Prüfergebnisse werden vom amtlichen Tierarzt an die kundige Person übermittelt.

Die Aufwandsentschädigung für den Tierarzt ist durch die kundige Person, gemäß Vereinbarung mit diesem, zu entrichten.

Trichinenprobenversand, Stand 2022 finden Sie hier.

ACHTUNG: die Post verrechnet aktuell unterschiedliche Versandpreise!!!

Laut Informationen der Jagd Burgenland sollte das Porto 2,70 (Päckchen S, KEIN Gefahrengut da „freigestellte Vet.Med. Probe“) nicht übersteigen.

Aktuell werden teilweise bis zu 10,10 Euro dafür verrechnet.

Neuregelung Ausbildung „Kundige Person“

Die Aus- und Weiterbildung zur Kundigen Person wird ab sofort durch Erlass der Abt. 6 vom Amt der Bgld. Landesregierung neu geregelt.

Wild aus freier Wildbahn, welches als Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, unterliegt der Untersuchungspflicht. Abhängig von der Verwendungsart und den Vertriebswegen gibt es verschiedene Möglichkeiten von wem die Untersuchungen bzw. wo diese durchgeführt werden.

Soll das Wildbret in Österreich in Verkehr gebracht werden, so ist es von einer kundigen Person zu beurteilen. Kundige Personen sind nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 853/2004, Anhang III, Abschnitt IV, Kapitel I ausgebildete Jäger, die vom Landeshauptmann gemäß § 27 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) herangezogen werden können.

Voraussetzung für die Teilnahme zur Ausbildung zur kundigen Person ist der erfolgreiche Abschluss der Jagdprüfung sowie die Lösung von mindestens zwei Jagdkarten.

Die Dauer der Grundausbildung beträgt 6 Stunden und umfasst die oben genannten Inhalte. Am zweiten darauffolgenden Freitag kann eine Prüfung im Amt der Burgenländischen Landesregierung (in Ausnahmefällen an der Wohnsitzbezirksverwaltungsbehörde – gilt nur für Prüfungsteilnehmer aus dem Burgenland) über den vermittelten Stoff abgelegt werden; Prüfungsort und –Zeitpunkt werden im Rahmen der Schulung bekannt gegeben. Bei erfolgreichem Abschluss wird seitens des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung unterfertigt und an die Jagd Burgenland übermittelt, welcher diese an die betreffenden Personen weiterleitet; diese berechtigt zur Ausübung der Tätigkeiten als kundige Person und ist bei der Registrierung bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die Fortbildung der kundigen Personen dient der Wiederholung und Vertiefung der Inhalte der Grundschulung, sowie der Information bezüglich neuer gesetzlicher Grundlagen. Kundige Personen, die ihre Tätigkeit weiterhin ausüben möchten, müssen mindestens alle 10 Jahre an einer Fortbildung im Ausmaß von mindestens 4 Stunden teilnehmen. Im Anschluss an die absolvierte Schulung erhalten die Teilnehmer eine Bestätigung, die an der Wohnsitzbezirksverwaltungsbehörde – bei Teilnehmern aus anderen Bundesländern an jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Jagd ausgeübt wird – vorzulegen ist.

Sobald Termine zur Grund- und Nachschulung feststehen, werden Personen in den betroffenen Jahrgängen über den aktuellen Stand bzw. die Möglichkeit zur Nachschulung seitens Jagd Burgenland informiert.

Erster Fall von ASP in Ungarn

Am 23. April 2018 meldeten die Ungarischen Veterinärbehörden den ersten Fall von Afrikanischer Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein in Ungarn.

Die Ministeriumsinformation über die Afrikanische Schweinepest vom 23.04.2018